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Im Vorgriff auf eine bevorstehende Reform des Bundesgebührenrechts ist im Juli 2016 das „Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes“ verabschiedet worden.

Es handelt sich um ein sog. „Änderungsgesetz“, mit dem Gebührenregelungen zahlreicher Gesetze und Rechtsverordnungen – auch solcher, die den Amateurfunk betreffen – novelliert werden.

Diese den Amateurfunk betreffenden Änderungen haben wir nachfolgend aufgelistet. Sie haben noch keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern treten erst am 1. Oktober 2021 (!) in Kraft.

Amateurfunkgesetz (AFuG)

Amateurfunkverordnung (AFuV)

  • in der Amateurfunkverordnung wird folgendes geändert: In §1 (Anwendungsbereich) erhalten die Nummern 5 und 6: folgenden Wortlaut:

  • „5. den Ausbildungsbetrieb und

  • 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).“

  • Nummer 7 wird aufgehoben.

  • § 3 (Zulassung zur Prüfung) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

  • „(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde.“

  • § 4 (Prüfungsanforderungen und -inhalte) Absatz 5 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

  • „Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.“

  • § 18 (Gebühren und Auslagen) und Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben.

BEMFV

EMV-FTEKostV

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