für Funkanwendungen für Sprach- und Datenkommunikation

Amtsblatt 10/2022 Vfg Nr. 42/2022

Gemäß § 91 Telekommunikationsgesetz (TKG) werden folgende Frequenzen zur Nutzung für betriebsinterne Kommunikation in Filialen von Verbrauchermärkten und Handelsketten für die Sprach- und Datenkommunikation zugeteilt.

1. Frequenznutzungsparameter (nur digitale Frequenznutzung zulässig):

Mittenfrequenz in MHz

450,0375

460,0375

Strahlungsleistung in W (ERP)

2

2

Kanalbandbreite in kHz

6,25 (dPMR)/ 12,5 (DMR)

6,25 (dPMR)/ 12,5 (DMR)

Die Nutzung der Frequenzen darf nur auf entsprechenden Betriebsgrundstücken durch dort Beschäftigte erfolgen.

Der Einsatz von abgesetzten Antennen ist nicht zulässig.

Die Nutzung der Frequenzen ist in einem 20 km Grenzabstand zu folgenden Ländern nicht gestattet: Belgien, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien, Polen.

Wenn durch die Frequenznutzung Störungen bei Frequenznutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der
Frequenznutzer auf Aufforderung der Bundesnetzagentur unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen.

2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2032 befristet.

3. Widerruf

Die Allgemeinzuteilung Vfg. 42 / 2019 wird hiermit widerrufen.

Hinweise

  1. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen. Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
  2. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
  3. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für Geräte die Parameter der gemäß Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes verabschiedeten harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

Damit wird die Allgemeinzuteilung 42/2019 von 2029 auf 2032 verlängert, zur Anmelde- und Gebührenfreien Betriebs-Nutzung für Haus und Hof

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