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Mitteilung Nr. 220 / 2018 der Bundesnetzagentur
Amateurfunkdienst; Sonderregelungen anlässlich der Radiosport-Team- Weltmeisterschaft 2018 in Deutschland (World Radiosport Team Champions- hip, WRTC 2018)

Die WRTC 2018 findet im Raum Jessen/Wittenberg (Sachsen-Anhalt) statt und beginnt am Samstag 14. Juli 2018 um 14 Uhr (1200 UTC) während der gleichzeitig laufenden weltweiten IARU- Kurzwellen-Meisterschaft. Die WRTC 2018 stellt einen Wettbewerb zwischen Funk- amateuren aus aller Welt dar, die sich als Vertreter ihrer Gebiete für die Teilnahme an der WRTC 2018 bei den entsprechenden Wettkämpfen qualifiziert haben. Die Wettbewerbszeit der WRTC 2018 endet am Sonntag den 15. Juli 2018 um 14 Uhr (1200 UTC).

Für die Nutzung während der WRTC 2018 werden auf Wunsch des Veranstalters und auf Grund der weltweiten Bedeutung der WRTC 2018 im Amateurfunk einem verantwortlichen Funkamateur kurze weitere Rufzeichen im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) aus der Y8-Reihe als Klubstationsrufzeichen der Klasse A kurzzeitig zugeteilt. Die Zuteilung der Rufzeichen ist auf Grund von Artikel 19 und Anhang 42 der VO Funk* ) aus dem für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Rufzeichenblock Y2A-Y9Z und der Bildungsregel gemäß dem 2. Spiegelstrich der Bestimmung 19.68 der VO Funk möglich. Der Rufzeichenplan gemäß Verfügung Nr. 12/2005 geändert durch Vfg. 34/2005 gilt diesbezüglich während des Wettbewerbszeitraumes der WRTC 2018 gemäß § 10 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung (AFuV) als entsprechend erweitert.
Vor Beginn des Wettbewerbs werden die zu nutzenden Klubstationsrufzeichen vom Veran- stalter per Losverfahren an die Teams verteilt, womit jedes teilnehmende Team ein zu nut- zendes Klubstationsrufzeichen erhält.

Die Funkamateure der teilnehmenden Teams dürfen unter Verwendung des für sie vorgese- henen Klubstationsrufzeichens während des Wettbewerbs entsprechenden Funkbetrieb an einer Amateurfunkstelle als Klubstation durchführen, wenn sie im Besitz einer gültigen aus- ländischen Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R61-01, oder einer gültigen in Deutschland ausgestellten Kurzzeit-Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk- dienst oder einer gültigen deutschen Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst sind. Auf Grund dieser Mitteilung besteht kein Anspruch auf künftige Abweichungen von dem gel- tenden Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland, der gemäß Verfügung Nr. 12/2005 geändert durch Vfg. 34/2005 veröffentlicht ist.

* ) Vollzugsordnung für den Funkdienst zum Internationalen Fernmeldevertrag, entsprechend den ITU Radio Regulations von 2016

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