Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den Amateurfunkdienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz beschlossen.
Im Hinblick auf die dazu noch erforderlichen Anpassungen der Frequenzverordnung, des Frequenzplans und der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV), mit denen die Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Sinne des § 5 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und des § 9 Abs. 2 der AFuV mittelfristig gestattet werden soll, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen geduldet.
Nutzungsbestimmungen
- Frequenzbereich: 50,000 MHz – 52,000 MHz
- Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,000 – 50,400 MHz:
750 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A
100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E - Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich 50,400 – 52,000 MHz:
25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen A und E - Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
- Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
- Antennenpolarisation: horizontal
- Kontestbetrieb: zulässig
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen einschließlich der leitergebundenen Rundfunkübertragungen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung T/R 61-01 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse A und aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse E und aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
Quelle : [BNetzA Amtsblatt 2020-08]
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