Durch eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur (eines Kunden) ….

…. möchte ich Sie noch fragen, ob es nach aktueller Allgemeinzuteilung für PMR und Freenet legal ist ein Amateurfunkgerät, welches für den deutschen Markt produziert wurde, auf den gegebenen Frequenzen mit der in der Allgemeinzuteilung genannten maximalen Sendeleistung zu betreiben. Schließlich muss dieses auch der EU Norm 2014/53/EU entsprechen.
Beantwortet durch Wolfgang Zschaschler von der Bundesnetzagentur im Juli 202

PMR446 Funkgeräte müssen den harmonisierten Standard EN 303 405 erfüllen damit sie auch der EU Richtlinie 2014/53/EU entsprechen. Amateurfunkgeräte erfüllen den ETSI Standard EN 303 405 nicht. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (vergl. § 60 Abs. 1 TKG):

Amateurfunkgeräte haben in der Regel eine höhere Strahlungsleistung (ERP), welche die Grenzwerte der Allgemeinzuteilungen Vfg. 46/2020 (PMR 446) und Vfg. 60/2019 (PMR 149 MHz) überschreiten. Sie dürfen auch nicht mit reduzierter Leistung auf den Frequenzen der beiden Allgemeinzuteilungen Vfg. 46/2020 und Vfg. 60/2019 verwendet werden, da die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet ist.

Amateurfunkgeräte dürfen nur durch lizenzierte Funkamateure betrieben werden.
Funkamateure dürfen ihre Amateurfunkgeräte ausschließlich auf den Frequenzbändern der Amateurfunkverordnung (AFuV) betreiben. Die Frequenzen der Vfg. 46/2020 und Vfg. 60/2019 sind nicht Teil der Amateurfunkverordnung.

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