Die Bundesnetzagentur stellt hierzu klar, dass ein Gatewaybetrieb und die damit verbundene Signalkonvertierung in ein anderes Netz/Internet für den automatischen Funkbetrieb mit Handsprechfunkgeräten im o. g. Frequenzbereich für den Kurzstreckenfunk auch über die Allgemeinzuteilung Vfg. 60/2019 nicht gestattet war.
Sowohl die Vfg. 60/2019 als auch die vorliegende aktualisierte Allgemeinzuteilung gestattet nur die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten.
Ein Gatewaybetrieb steht einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung entgegen. Der Bundesnetzagentur sind Einzelfälle bekannt, in denen Nutzer in der Vergangenheit die Frequenzen der Allgemeinzuteilung nicht nutzen konnten, da diese durch anderen Funkverkehr oder durch Gatewaybetrieb dauerhaft belegt waren. Der Gatewaybetrieb überbrückt auch häufig größere Distanzen, was zusätzlich dem Zweck des Kurzstreckenfunks widerspricht. Daher wird ein Gatewaybetrieb auch künftig nicht zugelassen.
Quelle Bundesnetzagentur (122Seiten PDF komplett)
Weitere Informationen zum Bereich FUNK auf der Seite der Bundesnetzagentur
Vfg Nr 45/2025 (Seite 1116) Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz bis 149,11875 MHz für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten